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Statut

Dieses Statut ist von der Mitgliederversammlung des Vereins am 20 September 2001 in Erfüllung der Anforderung von §1, Paragraph 4 der ÜSB des Gesetzes über die juristische Personen mit Nichthandlesbestimmung verabschiedet worden. 

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 

Art.1 Der Verein ist eine freiwillige, unpolitische Organisation mit Nichthandelsbestimmungen, welcher Mitglieder bulgarische juristische Personen und leistungsfähige natürliche Personen, wie auch solche sich in Bulgarien aufhaltende ausländische Personen sind. 

Art.2 Die Vereinsmitgliedschaft ist offen für alle, welche die Ziele des Vereins teilen und die mit dem gegenwärtigen Statut festgesetzten Voraussetzungen erfüllen. 

Art.3 Der Verein wird gegründet und wird seine Tätigkeit gemäß der Gesetzgebung in Republik Bulgarien und des gegenwärtigen Statut erfüllen. 

Art.4 Der Verein kann sich vereinigen oder ein Kollektivmitglied in anderen Organisationen im Inn und Ausland sein. Der Verein kann sich in einer juristischen Person mit Nichthandelsbestimmung von einer anderen Art umstrukturieren, kann gemäß der Verordnungen der geltenden Gesetzgebung fusionieren, sich trennen und abtrennen. 

BENENNUNG UND SITZ 

Art.5 Der Name des Vereins ist „ВИЕНСКИ КЛУБ“. Auf Latein wird der Name wie folgt aufgeschrieben: WIENER CLUB. 

Art.6 Der Sitz und die Geschäftsführungsadresse des Vereins sind in Sofia, Stadtbezirk Oborishte, Oborishte Strasse № 77. 

ZIELE UND TÄTIGKEIT. MITTEL FÜR DERER ERFÜLLUNG 

Art.7 Hauptziele des Vereins sind: 

Kontaktaufnahme und Vereinigung von Personen, welche mit der Republik Österreich und mit der österreichischen Kultur verbunden sind oder sich für diese interessieren, ohne Unterschied aufgrund Parteizugehörigkeit, Religion,  Geschlecht und Alter.

Popularisierung Österreichs und der österreichischen Kultur in Bulgarien und Mitwirkung für die für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit der beiden Länder;

Mitwirkung für Kontaktaufnahme und Entwicklung einer Zusammenarbeit mit einem ähnlichen Verein in Österreich zwecks Popularisierung Bulgariens und der bulgarischen Kultur in Österreich;

Schutz der Rechte und Interessen der Mitglieder vor staatlichen Organen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Organisationen und weiteren Personen durch die organisatorische und amtliche Kompetenz des Vereins;

Abstimmung der Interessen und Initiativen der Mitglieder bei den von denen ausgeführten Tätigkeiten durch Schaffung von Bedingungen für ein geistiges Verkehr;

Weitere, von den Gesetzen im Lande erlaubte Ziele, auf Beschluss der Mitgliederversammlung.

Art.8 Der Verein ist eine Organisation mit gemeinnütziger Tätigkeit. 

Art.9 Für die Verwirklichung seiner Ziele führt der Verein folgende Tätigkeiten aus: 

Organisiert und unterstützt die Organisation von Ausstellungen, Spektakeln, Konzerte, Bälle, Buchvorstellungen, Treffen und Teilnahmen an Festivals, Messen, Symposien und weiteren, sowie von Bulgaren in Österreich, wie auch von Österreichern in Bulgarien;

Wirkt für Publikationen und Sendungen in den bulgarischen Massenmedien von Materialien über Österreich mit und dokumentiert sie;

Sammelt und überlässt den Interessenten kostenlos Materialien über das kulturelle und wirtschaftliche Leben in Österreich zur Nützung.

Nimmt Kontakt zu ähnlichen internationalen Organisationen auf und wirkt für die Teilnahme an grösseren internationalen Kultur- und Wirtschaftsereignissen bezüglich der beiden Länder mit.

Bildet bei Bedarf Arbeitsgruppen zur Lösung konkreter Fragen für die Realisierung der Ziele und der Tätigkeit des Vereins.

Werbetätigkeit, Kartenverkauf, Verlagstätigkeit, Impresariotätigkeit, Vermittlung und alle andere Tätigkeiten, welche vom Gesetz erlaubt sind und soweit diese mit dem Gegenstand der Vereinshauptziele verbunden sind.

2/ Die Einnahmen von den angegebenen Tätigkeiten werden ausschließlich für das Erreichen der im Statut festgesetzten Ziele verwendet. 

Art.10 Die Mitteln, durch welche der Verein seine Ziele verwirklichen wird, sind: Vollbringen der in der vorigen Artikel angegebenen Tätigkeit, moralische und materielle Unterstützung der Mitglieder bei Ausführung derer Tätigkeit und in deren Bestreben die Tätigkeit zu popularisieren, Errichtung einer materiellen Basis mit eigenem Mitteln und mit der Unterstützung von Sponsoren, sowie die Teilnahme an inn- und ausländischen Ereignissen. 

EINNAHMEN UND EIGENTUM 

Art.11 Der Verein formiert seine Einnahmen und Eigentum von: individuellen und kollektiven Spenden und Sponsorschaft; Erträgen von Eintritts- und Jahresbeitrag der Mitglieder; freiwilligen und pflichtigen Sachvermögensbeiträgen; Einnahmen von Wirtschaftstätigkeit im Sinne von Art.9, Punkt 6; weiteren von der Gesetzgebung zugelassenen Quellen. 

At.12 Die Geldmittel des Vereins werden in einem Bankkonto aufbewahrt. Auf Beschluss des Verwaltungsrates werden Ausgaben getätigt und Einnahmen eingenommen. 

MITGLIEDSCHAFT. RECHTE UND PFLICHTEN: 

Art.13 Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig und kann individuell, wie auch kollektiv –bei juristischen Personen sein.  

Art.14 Im Verein kann jede juristische Person, wie auch jede natürliche 18 Jahre vollendeten Person, welche mit dem Statut des Vereins einverstanden ist und regelmäßig die Mitgliedsbeiträge entrichtet, Mitglied sein. 

Art.15 Neue Mitglieder werden auf Beschluss des Verwaltungsrates aufgrund eines schriftlichen Antrages und bei Vorlage eines Dokumentes über eingezahlten Eintrittsbeitrag aufgenommen. Im Falle einer Absage oder falls über den Antrag innerhalb einer einmonatigen Frist nicht verhandelt wurde, kann der Bewerber diese vor der Mitgliederhauptversammlung anfechten. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig. 

Art.16 Das Mitglied haftet für die Verschuldungen des Vereins nur bis zur Höhe der pflichtigen Eintritts- uns Jahresbeitrag. Das Mitglied haftet nicht persönlich für Verschuldungen des Vereins. 

Art.17 Die Mitgliedsrechte und –pflichten, mit Ausnahme von den Sachlichen, falls es solche gibt, sind nicht übertragbar und gehen im Todesfall, bzw. bei Auflösung eines Mitgliedes – juristische Person, nicht auf andere Personen über.  

Art.18 Die Erfüllung der Mitgliedsverpflichtungen und die Ausübung der Mitgliedsrechte können einer anderen Person nicht eingeräumt werden, außer mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Mitgliederversammlung.  

Art.19 Die Mitglieder des Vereins haben folgende Rechte: 

Die Führungsorgane des Vereins zu wählen und in diesen gewählt zu werden;

An der Mitgliederversammlung persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter teilzunehmen;

Über die Vereinstätigkeit informiert zu sein und ein Bericht über seine Tätigkeit zu verlangen;

Das Vereinsvermögen und die Ergebnisse von der Vereinstätigkeit für Optimierung der Tätigkeit und Realisierung der Ziele zu nutzen;

Vorschläge für Änderung und Ergänzung des Statuts, sowie andere mit der Vereinstätigkeit verbundenen Vorschläge  zu unterbreiten;

Fragen zur Diskussion zu stellen und eine Mitwirkung für derer Erfüllung im Sinne des Vereins zu suchen;

Einen freiwilligen Sachvermögensbeitrag zu leisten;

Freiwillig aus dem Verein auszutreten;

Art.20 Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet: 

Das Statut und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der weiteren Führungsorgane zu beachten;

Bei der Erreichung der Vereinsziele und bei der Realisierung seiner Tätigkeit mitzuwirken;

Den Eintrittsbeitrag sowie die Jahresmitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe und Frist zu bezahlen; Die Mitgliedschaft auf keinem Wege für Erreichung von Zielen zu benutzen,  welche dem Statut widersprechen.

Ein Sachvermögensbeitrag zu leisten, wenn die Mitgliederversammlung diese einstimmig beschlossen hat.

Den guten Ruf und Ansehen des Vereins zu schützen.

Art.21 Die Mitgliedschaft im Verein wird beendet: 

Auf Antrag für ein freiwilliges Ausstieg aus dem Verein, unter der Bedingung, dass der Antragsteller seine Mitgliedsverpflichtungen erfüllt hat. Der Beschluss wird vom Verwaltungsrat gefasst.

Im Todesfall oder bei einer vollen Endmündung eines Mitgliedes; bei Auflösung eines Mitgliedes – juristische Personen.

Bei Ausschluss eines Mitgliedes;

Bei Nichteinzahlung eines Eintrittsbeitrages oder systematische Nichtbeteiligung an der Vereinstätigkeit, welche aufgrund der Vereinsunterlagen festgestellt worden ist.

Bei Auflösung des Vereins.

Art.22 Der Ausschluss eines Mitglieds wird vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Drittel getroffen, wenn: 

Ein Mitglied die Mitgliedsbeiträge innerhalb der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Frist nicht bezahlt, außer im Falle von triftigen objektiven Gründen dafür.

Das Mitglied hat ein solches Benehmen, welches mit seiner weiteren Mitgliedschaft nicht vereinbar ist.

Art.23 Der Beschluss des Verwaltungsrates zum Ausschluss kann von der Mitglieder versammlung angefechtet werden, welche einen Beschluss bei einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder fasst. 

Art.24 Bei Beendigung der Mitgliedschaft treten folgende Sachvermögensfolgen ein: 

 – Beim Todesfall( entsprechend bei Auflösung der juristischen Person eines korpo-rativen Mitglieds) oder bei voller Entmündung des Mitglieds und/oder seiner Erben, wird ein solcher Teil vom Jahresmitgliedsbeitrag zurückerstattet, welcher Periode von der Beendigung der Mitgliedschaft bis zum Jahresende entspricht, sowie auch ein freiwilliger Sachvermögensbetrag, falls es einen solchen gibt. 

–  Beim Ausschluss oder Wegfall- wird dem ausgeschlossenen oder weggefallenen Mitglied der Mitgliedschaftsbeitrag und der Sachvermögensbeitrag nicht zurück erstattet. 

SACHVERMÖGENSBEITRAEGE

Art.25 Im Verein können freiwillige und pflichtige Sachvermögensbeitraege gemacht werden. 

Art.26 Die freiwilligen Sachvermögensbeitraege werden auf Wunsch der Mitglieder und mit dem Einverständnis der Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit getätigt. 

Art.27 Die pflichtigen Sachvermögensbeitraege werden von den Mitgliedern mit einem Beschluss der Mitgliederversammlung mit voller Mehrheit getätigt. 

Art.28 Die Höhe des freiwilligen Sachvermögemsbeitrags wird von dem Mitglied bestimmt und die Höhe des pflichtigen Sachvermögensbeitrags von der Mitgliederversammlung. Die Höhe des pflichtigen Sachvermoegensbeitrags kann nicht das zehnfache Ausmaß des minimalen Monatsarbeitslohnes des Landes fuer die entsprechende Periode ueberschreiten. 

Art.29 Der freiwillige Sachvermögensbeitrag unterliegt einer Rückgabe nur bei Beendigung des Vereins, nach Zufriedenstellung der Kreditgeber des Vereins, falls es solche gibt. 

Art.30 Der pflichtige Sachvermögensbeitrag unterliegt einer Rückgabe nur in vom Statut vorgesehenen Faellen. 

Art.31 Der Eintrittsbeitrag ist kein Sachvermögensbeitrag. 

LEITUNGSORGANE

Art.32 Vereinsorgane sind:

– Mitgliederversammlung

– Verwaltungsrat

– Aufsichtsrat 

Art.33 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. An diesem beteiligen sich alle Mitglieder, jedes mit einem Stimmrecht. Eine Person kann nicht mehr als drei Mitglieder der Mitgliederversammlung auf Grund einer schriftlichen Vollmacht vertreten.Eine Untervollmacht ist nicht zugelassen. 

Art.34 Ein Mitglied der Mitgliederversammlung hat kein Stimmrecht wenn folgende Fragen entschieden werden:

– Wenn es um dieses selbst geht, eines Ehegatten/gattin, Verwandschaft ersten Grades ohne Begrenzungen, silberne Verwandschaft- bis vierten Grades oder Heirat der Kinder- einschliesslich bis zweten Grades:

– juristische Personen, bei welchen es Geschaeftsfuehrer ist oder eine Beschluss- fassung oder oder Beschlussverhinderung verhaengen kann 

Art.35 Rechte der Mitgliederversammlung

– Das Statut zu ändern oder zu ergaenzen

– andere innere Akten anzunehmen

– Mitglieder des Verwaltungs und Kontrollrates zu wählen oder abzuberufen:

Klagen zur Aufnahme von Mitgliedern zu betrachten und sprechen:

– Beschlussfassung von Zweigseröffnung und Schließung

– Beschlussfassug zur Beteiligung an anderen Organisationen

– Besschlussfassung zur Umwandlung oder Beendigung des Vereins

– Annahme der Grundrichtungen und des Programms der Vereinstätigkeit

– Annahme des Vereinsbudgets

– Beschlussfassung zur Zahlungspflichtigkeit und der Hoehe des Mitgliederbeitrags und des pflichtigen Sachvermoegensbeitrags– den Bericht ueber die Taetigkeit des Verwaltungsrates und des Kontrollrates anzu-Nehmen

– Beschlüsse von anderen Vereinsorganen aufzuheben, welche dem Gesetz, des Statuts und anderen inneren Akten widersprechen, welche die Tätigkeit des Vereins reglamnetieren – fasst auch andere im Statut vorgesehenen Beschluesse 

Art.36 Die Rechte zu den Buchstaben a, c, g , j , k , l des vorangehenden Artikels können nicht an andere Vereinsorgane anvertraut werden 

Art.37 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für die anderen Vereinsorgane pflichtig.Die Beschlüsse der Mitgliederversamlung unterliegen einer Gerichtskontrolle nur bezüglich ihrer Rechtsmässigkeit und in Übereinstimmung mit dem Statut.Streitigkeiten ueber die Rechtsmässigkeit oder Übereinstimmung mit dem Statut der Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vor dem Gericht nach Vereinsregistrierung von jedem Vereinsmitglied oder Vereinsorgan, oder vom Staatsanwalt binnen 1 Monats von der Erfahrung erhoben, aber nicht später als 1 Jahr vom Datum der Beschlussfassung. 

Art.38 Die Beschlüsse der Vereinsorgane welche im Widerspruch zum Gesetz, Statut oder einem vorausgehenden Beschluss der Mitgliederversammlung gefasst wurden, können von der Mitgliederversammlung auf Forderungen der interessierten Vereinsmitglieder oder seines Organs angefechtet werden. Die Forderung wird binnen 1 – Monats von der Erfahrung erhoben, aber nicht spaeter als 1 Jahr vom Datum der Beschlussfassung. 

Art.39 Die Mitgliederversammlung wird mindestens 1 Mal jährlich einberufen. Diese wird auf Initiative des Verwaltungsrates oder auf Forderung von einem Drittel der Vereinsmitglieder einberufen. Falls der Verwaltungsrat keine schriftliche Einladung zur Einberufung der Mitgliederversammlung schickt, so wird diese vom Gericht der Vereinsregistrierung auf Grund einer schriftlichen Forderung der interessierten Mitglieder oder einer von ihnen beauftragten Person einberufen. 

Art.40 Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird durch Veröffentlichung der Einladung im Gesetzblatt und auf einer Anzeigetafel im Gebäude in welchem sich die Vereinsleitung befindet, durchgefuehrt. Die Einladung muss eine Tagesordnung, Uhrzeit und Ort der Versammlungsdurchführung beinhalten, sowie Angaben auf wessen Inititative die Mitgliederversammlung durchgeführt wird. 

Art.41 Die Mitgliederversammlung ist dann legitim, wenn an dieser mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Bei Quorumsmangel wird die Versammlung um 1 Stunde verschoben, und kann am gleichen Ort und zur gleichen Zeit unabhängig wieviele Mitglieder erscheinen durchgeführt werden. 

Art.42 Die Beschluesse der Mitgliederversammlung werden mit der Anwesenheit der Mehrheit angenommen, mit Ausnahme der Beschlüsse des Art.35- Buchst. a) und g) für welche eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Anwesenden erforderlich ist. Andere Beschlüsse, welche ausdrücklich in diesem Statut festgelegt sind, werden mit in den entsprechenden Artikeln des Stauts mit Mehrheit getroffen. 

Art.43 Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, von der Migliederversammlung mit einem Mandat von zwei Jahren gewählt. Juristische Personen- Mitglieder des Vereins können Personen als Mitglieder des Vewaltungsrates vorschlagen, welche nicht Mitglieder des Vereins sind. 

Art.44 Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und Sekretär. Der Vorsitzende und der Sekretär vertreten den Verein gemeinsam oder einzeln und operieren mit seinem Bankkonto. 

Art.45 Der Verwaltungsrat hat folgende Rechte:

– Vertritt den Verein, wobei er die Größe der Vertretungsmacht einzelner Mitglie-der festlegt

– Gewährleistet die Erfüllung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

– Verfügt über das Vereinseigentum bei Einhaltung des Statuts

– Bereitet das Projektbudget vor und reicht es in die Mitgliederversammlung ein

– Bereitet den Bericht ueber die Taetigkeit des Vereins vor und reicht diesen in die

Mitgliederversammlung ein 

– Bestimmt die Ordnung und organisiert die Tätigkeit des Vereins

– Bestimmt die Adresse des Vereins

– Entscheidet über alle Fragen, welche laut Gesetz oder Statut nicht zu den Rechten eines anderen Organs gehören

– Erfüllt die vom Statut vorgesehenen, oder die von der Mitgliederversammlung aufgetragenen Pflichten

– Stellt ein administrativ-technisches Personal gegen Bezahlung ein

– Bestimmt einen Liquidator 

Art.46 Die Sitzung des Verwaltungsrates wird mindestens 1 Mal aller drei Monate einberufen. Die Einberufung erfolgt durch eine schriftliche Einladung, deren Erhaltung bestätigt werden kann. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorsitzende ist verpflichtet den Verwaltungsrat zur Sitzung auf schriftlicher Forderung von einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. Falls der Vorsitzende binnen einer Woche von der Forderung nicht eine Sitzung einberuft, so kann diese von jedem daran interessierten Mitglied des Verwaltungsrates einberufen werden.

Art.47 Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind ordnungsgemäß, wenn an diesen mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Abwesenheit des Mitglieds wird die Sitzung von einem durch die Mehrheit gewähltes Mitglied geleitet. 

Art.48 Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden getroffen, ausser der Beschlüsse des Art.45 Buchst. b), welche mit einer Mehrheit von fünf aller Mitglieder des Verwaltungsrates getroffen werden. 

Art.49 Der Verwaltungsrat kann auch ohne einer Sitzungsdurchführung Beschlüsse fassen, wenn das Protokoll über den getroffenen Beschluss ohne Bemerkungen und Einsprüche von allen Mitgliedern des Verwaltungsrates unterzeichnet wird. 

Art.50 Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen und wird von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. 

Art.51 Der Aufsichtsrat kontrolliert den finanziellen Zustand des Vereins. Er rechnet seine Tätigkeit vor der Mitgliederversammlung ab. 

Art.52 Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben eine Beratungsstimme bei Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates. 

AUFLOESUNG DES VEREINS

Art.53 Der Verein wird in folgenden Faellen aufgelöst:

– Auf Beschluss der Mitgliederversammlung

– Auf Gerichtsbeschluss des Vereinssitzes, wenn dieser nicht gesetzesmäßig geg- ründet und eine gesetzeswidrige Tätigkeit ausübt, im Widerspruch zum Gesetz, der gesellschaftlichen Ordnung oder den guten Manieren zu einer Insolvenz erklärt wird. 

Art.54 Bei einer Auflösung wird eine Liquidation durchgeführt. Die Liquidation wird vom Verwaltungsorgan oder von einem von ihm bestimmten Liquidator durchgeführt. 

Art.55 Bezüglich der Liquidation, der Vollmachten des Liquidators sowie in Fällen einer Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz, werden die dafuer im Handelsgesetz vorgesehenen Regeln angewendet. 

Art.56 ( Geändert mit einem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.11.2003 ) Das restliche Vermögen des Vereins nach Befriedigung der Kreditoren wird bei einer Liquidation auf Beschluss des Gerichts einer juristischen Person übergeben, welche bestimmt ist eine gemeinnuetzige Tätigkeit mit dem gleichen oder naheliegenden nichtwirtschaftlichen Zweck auszufuehren. Wenn das Vermögen laut Absatz 1 vom Art.44 des Gesetzes fuer juristische Personen mit nichtwirtschaftlichen Zweck nicht ueberlassen wird, wird dieses der Gemeinde übergeben, wo der Sitz der aufgelösten juristischen Person mit nichtwirtschaftlichem Zweck ist. 

Art.57 Nach Verteilung des Vermögens ist der Liquidator verpflichtet vom Gericht laut Vereinssitz die Eintragung der Loeschung der juristischen Person des Vereins zu beantragen. 

FRIST

Art.58 Der Verein wird mit unbegrenzter Frist gegründet 

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art.59 Zu allen Fragen, die mit dem gegenwärtigen Statut nicht geregelt sind, wird das Gesetz fuer juristische Personen mit nichtwirtschaftlichem Zweck angewendet. 

§ 1 Der vorliegende Text des Statuts beinhaltet den aktuellen Inhalt nach den letzten Änderungen  der Mitgliederversammlung vom 14.November 2003